Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Alwiga Wintergärten, Stefan Pittig

Inhaber: Stefan Pittig

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Alwiga Wintergärten.

1.2. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

1.4. Abweichungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Elektro-, Klempner/Spengler-, und Dacharbeiten, insbesondere Anschlussarbeiten im Bodenbereich (Estrich / Pflaster), sowie Verleistung-, oder Verblechungsarbeiten sind nicht im Angebot enthalten und werden von uns nicht ausgeführt und müssen bauseits erbracht werden. Relais, Lampen, Trafo´s und Schalter sind nicht im Lieferumfang enthalten.

1.5. Die Einhaltung der bauphysikalischen Grundlagen im Übergangsbereich vom Wintergarten zum bestehenden Gebäude sind bauseits zu erbringen.

1.6 Zum Zeitpunkt der Montage ist die Anwesenheit des Bauherrn nicht zwingend erforderlich.

1.7. Wird die Beleuchtung mit LED-Einbaustrahler bestellt, so sind diese nicht als Tageslichtausleuchtung geeignet, sondern entsprechen einem Sternenhimmel.

1.8. Es empfiehlt sich für den Wintergarten eine Glasbruchversicherung abzuschließen, da nach geltender Rechtssprechung der Auftragnehmer für das Glasbruchrisiko nicht haftet.

1.9. Der Auftraggeber versichert, dass die vorhandene Bodenplatte den gesetzlichen Vorschriften zur Standsicherheit und Frostsicherheit entspricht.

1.10. Abschottungsprofile sind keine Sichtprofile uns müssen bauseits verkleidet werden, innen sowie außen wasserdicht mit der Bodenplatte verklebt werden (Bodenanschlussarbeiten).

1.11. Um eine Wohnqualität des Wintergartens zur gewährleisten, ist eine Beschattungsanlage unumgänglich. Sollte der Auftraggeber darauf verzichten, können keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden. 1.12. Die Endreinigung hat Bauseits zu erfolgen. Der Transportschutz muss binnen 3 Monate entfernt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Angebotsunterlagen wie Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Materialangaben, Probestücke und Farben sind für uns nicht verbindlich, soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.2. Angebote sind, soweit nicht anders bestimmt, für die Dauer von 4 Wochen verbindlich.

2.3. Angebote verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Aufträge und Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.

2.4. Für Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten.

2.5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Urheber-, Eigentums -& gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht, nicht kopiert und zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.6. Erfolgt das Aufmaß durch den Auftraggeber geht das Aufmaßrisiko an diesen über.

2.7. Kommt nach bestellten Aufmass der Vertrag nicht zustande, werden wir den Aufwand mit 3% des Gesamtangebotspreises in Rechnung stellen. Im Falle einer späteren Auftragserteilung wird dies dann wieder gutgeschrieben.

2.8. Sollte es nach dem Aufmaß zu Veränderungen am „Montageort“ kommen, wozu ein erneutes Aufmaß nötig ist, sind wir berechtigt den Aufwand mit 3% des Gesamtauftragspreises in Rechnung zustellen.

2.9. Die Beantragung einer Baugenehmigung erfolgt gundsätzlich als „geschlossener nicht beheizter Glasvorbau“, da ein Wärmschutznachweis nicht im Bauantrag enthalten ist, da das Bilanzierungsverfahren für den Wärmeschutznachweis, welches Energieverluste und solare Gewinne über die gesamte Gebäudehülle erfaßt.

2.10. Sollten nach statischen Berechnungen Veränderungen am Bestand (Balkon, Terrassen, Fundamente usw.) notwendig sein, sind diese nicht im Preis mitenthalten und müssen bauseits erfüllt werden.

2.11. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, stellt der Kunde mit der Auftragserteilung sicher, dass diese vorhanden ist. Sollte diese zum Montagetermin nicht vorliegen, gehen die Mehrkosten die daraus entstehnen zu Lasten des Auftraggebers.

2.12. Zu den Baugenehmigungsunterlagen wird vom Auftragnehmer eine Konstruktionshilfe für die Statik der Wintergärten geliefert, sofern der Bauantrag von unserem Büro gefertigt wird, die im Preis enthalten ist. Sollte das zuständige Bauamt mit dieser Statik nicht einverstanden sein, so ist eine Einzelstatik eines zugelassenen Statikers zu betreiben, deren Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen. Sämtliche Botengänge; Bauvoranfragen und die Gebühren vom Bauamt, sind vom Auftraggeber zu veranlassen.

2.13. Erfolgt eine Auftragsänderung nach Vertragsabschluss wird diese zusätzlich mit 150,00 € berechnet.

2.14. Sämtliche Einmessungs- und Vermessungskosten sind nicht Bestandteil der Baugenehmigung, die Kosten trägt der Käufer. Sämtliche Einmessungs- und Vermessungsarbeiten sind bauseits zu erbringen oder durch ein Vermessungsbüro zu beauftragen.

3. Preise und Leistungen

3.1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Lohn- und Materialkosten bzw. Mehrwertsteuer in nicht vorhersehbarer Weise, so sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt.

3.2. Nicht im Vertrag veranschlagte Arbeiten insb. Nebenabreden sind einschl. etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen zu Tagespreisen gesondert gemäß Stundennachweisen zu bezahlen.

4. Lieferung und Montage

4.1. Die mit der Bestätigung angegebene Lieferzeit ist nach vorliegenden Aufträgen ermittelt. Zeitgerechte Erledigung der Aufträge setzt u.a. voraus: störungsfreien Betriebsablauf, keine außerbetrieblich auftretenden Ereignisse, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen, Einhaltung der Verpflichtung seitens des Bestellers. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und unverschuldeter Hindernisse.

4.2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung oder Nichterfüllung von uns wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist.

4.3. Bei Lieferung mit Montage hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass alle hierfür erforderlichen Bedingungen (Zufahrt, Stromanschlüsse etc.) gewährleistet und Vorarbeiten soweit fertig gestellt sind, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Tritt ohne unser Verschulden eine Verzögerung bei der Montage ein, so hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

4.4. Bei Lieferverzug ist vom Auftraggeber eine Nachlieferungsfrist zu gewähren.

4.5. Der Auftraggeber hat eine Abnahmeverpflichtung.

4.6. Die Rücknahme von Lieferungen, die zeichnungs- und typgerecht gefertigt wurden, sind wegen der individuellen Fertigung ausgeschlossen. Bei Nichtabnahme erfolgt Einlagerung auf Kosten des Auftraggebers.

4.7. Ist durch örtliche Gegebenheiten ein Dachrückbau erforderlich und wird dieser durch uns ausgeführt, ist im nach hinein eine Instandsetzung nach der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch einen Dachdecker erforderlich und diese Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.8. Bei Montage des Wandanschlusses unter einer Balkondecke ist die Verkleidung der Rückseite des Wandschlussprofils bauseits zu erbringen. Sofern Objekte (Holzständerwerk, Stromkabel, Fallrohre, Schornsteine usw.) durch das Wintergartendach gehen sind diese bauseits abzudichten.

4.9. Die Abdichtung an Brandschutzmauern sowie an Fremdgebäuden müssen bauseits erfolgen.

4.10. Wenn eine Betonplatte gegossen wird, muss der Bauherr in den nächsten Tagen für die Bewässerung des Betons sorgen, um Haarrissbildungen zu vermeiden.

4.11. Die Abmessungen der Beschattungsanlage werden den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

4.12. Änderungen von elektrischen Bauteilen bezüglich der Ausführung, Farbe und Größe behalten wir uns vor.

4.13. Sollte wie bestätigt kein Kran zum Einsatz bei der Montage vor Ort sein, besteht kein Anspruch auf Erstattung für diesen.

4.14. Der Auftraggeber stellt den barrierefreien Zugang zur Bodenplatte sicher. Das vorab Aufbringen einer Schweißbahn oder ähnliches auf der Bodenplatte ist nicht notwendig. Schäden daran, durch die Montage des Wintergartens, werden nicht von uns übernommen.

4.15. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarung berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 500,00 €. 4.16. Das Ausgleichen von Unebenheiten bis zu einem Zentimeter an der Hauswand im senkrechten Bereich erfolgt durch uns mit dauerelastischem Dichtungsmittel, bei größeren Abstände liegt dies beim Auftraggeber.

5. Zahlung

5.1. Zahlung bei Auftragsvergabe 10%, bei Lieferung 80% in bar. Die Restsumme am Tag der Fertigstellung in bar. Bei Selbstmontage/nur Lieferung ist der gesamte Kaufpreis bei Lieferung fällig.

5.2. Für Aufträge über 5000,-€ Auftragswert und Aufträge mit vom Kunden vorgegebenen Maßen behalten wir uns Abschlagszahlungen in Höhe der erbrachten Leistung vor.

5.3. Skontoabzug ist nicht gestattet.

5.4. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen und erfolgloser Nachfristsetzung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Mahnkosten und Gebühren gehen zu lasten des Auftraggebers.

5.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden alle offen stehenden Forderungen sofort fällig.

5.6. Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist zu fordern und die Leistung bis zur Erfüllung zu verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten, die Arbeiten einstellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.7. Bei Vertrauensbruch durch den Auftraggeber behält sich der Aufragnehmer die Vorauszahlung sämtlicher Leistungen vor. Bei Verweigerung werden wir die Arbeiten einstellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.

5.8. Wir sind berechtigt, ein dem Käufer zustehendes Guthaben auf unsere Forderungen anzurechnen. Die Aufrechnung und die Zurückhaltung wegen Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, sofern dieselben von uns nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig tituliert sind.

5.9. Mängelrügen und Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass der Käufer bereits einen Teil des Entgeltes entrichtet hat, der dem Wert der erbrachten Leistung entspricht.

5.10. Bei nicht fristgerechter Abnahme des Wintergartens werden pauschal 1.000,00 € berechnet.

5.11. Bei farbigen Wintergärten sind bei Auftragsvergabe 10 % des Auftragswertes fällig.

5.12. Außerhalb der EU gilt: alle Einfuhr- und Zollgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.13. Kommt nach bestelltem Aufmass der Vertrag nicht zustande, werden wir den Aufwand mit 3% des Gesamtangebotspreises in Rechnung stellen. Im Falle einer späteren Auftragserteilung wird dies dann wieder gutgeschrieben.

5.14. Sollte gegen die Vertragsvereinbarung die Zahlung vor Ort per Überweisung erfolgen, sind wir berechtigt wenn dieses Geld nicht innerhalb 24h auf unser Konto gebucht wird, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € zu berechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen während der Geschäftsverbindung gelieferten Gegenstände bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen vor.

6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und weiter zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindungen mit uns rechtzeitig nachkommt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände tritt der Käufer entstehende Forderungen mit allen Nebenrechten zur Sicherung in vollem Umfang an uns ab. Er darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

6.3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware entsteht für uns anteilmäßig ein Miteigentum an der neuen Sache.

6.4. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die noch nicht bezahlte Ware anzuzeigen.

6.5. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese ebenfalls an uns abgetreten.

6.6. Sollte sich der Käufer vertragswidrig verhalten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen; soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.7. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften unser Eigentum vor Zahlung untergehen, so tritt für den Fall, dass der Auftraggeber insolvent wird, dieser seine Ansprüche gegen seine Kunden bereits jetzt ab. 6.8. Bei Nichtzahlung oder unangemessende Teilzahlung sind wir zum Abbau berechtigt.

7 .Widerruf und Rückgabe

Ausgeschlossen ist der Widerruf gem. § 312 d Abs. 4 BGB bei Waren, die nach speziellen Wünschen des Kunden angefertigt werden.

8. Gewährleistung und Schadensersatzansprüche

8.1. Wir übernehmen die Gewährleistung für die Güte des Materials und die sachgemäße Ausführung, jedoch nicht für natürliche Veränderungen und Abnutzungserscheinungen.

8.2. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Prüfung unserer Leistungen verpflichtet. Berechtigte Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln nach deren Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nach Abnahme ausgeschlossen.

8.3. Im Falle berechtigter Mängelrügen hat der Auftraggeber zunächst nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Erst wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, kann der Auftragnehmer Minderung verlangen.

8.4. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, solange der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung nachgekommen ist.

8.5. Auf eine ausreichende Reinigung / Freihaltung von Gegenständen, Eis und Schnee in der Dachrinne und Fallrohr ist zu achten, um einen ungehinderten Regenwasserablauf zu sichern und ein Eindringen von stauendem Wasser in den Wintergarten zu verhindern.Für Schäden dadurch übernehmen wir keine Gewährleistung. Es wird empfohlen zur Vermeidung von Vereisungen und Verstopfung durch Schnee / Eis eine Rinne- und Fallrohrheizung zu installieren.

8.6. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, Anordnungen des Auftraggebers, die vom selben geforderten Stoffe und Bauteile, unsachgemäße und / oder fehlerhafte Inbetriebsetzung und Bedienung oder Vorleistungen zurückzuführen ist.

8.7. Ist für die Gewährleistung keine andere Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so ist diese nach BGB geregelt.

9. Gefahrenübergang und Abnahme

9.1. Die Abnahme der Lieferung / Leistung hat gleichen Tag unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für Teillieferungen und -leistungen.

9.2. Hat der Auftraggeber die Lieferung / Leistung nicht sofort nach der Fertigstellung / Erhalt schriftlich gerügt, so gilt die Leistung als abgenommen.

9.3. Mit der Auslieferung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Verzug des Auftraggebers geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt über.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz der Firma..

10.2. Für gerichtliche Auseinandersetzungen, gleich welcher Art, ist das für unseren Sitz festgelegte Amts- bzw. Landgericht zuständig.

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